Wann wird eine MPU angeordnet?
Alkohol, Cannabis, andere Drogen und wiederholte Verkehrsverstöße: Diese Beispiele zeigen, wann eine MPU gesetzlich vorgesehen ist und wann zusätzliche Umstände entscheidend sind.
Hinweis: Diese Übersicht gibt allgemeine Erfahrungswerte und typische Fallkonstellationen wieder. Sie stellt keine rechtliche Beratung dar. Die Fahrerlaubnisbehörde kann im Einzelfall anders entscheiden, weil weitere Umstände und die Aktenlage eine Rolle spielen. Bei unklaren oder streitigen Fällen kann eine Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt sinnvoll sein.
So liest du die Übersicht: „MPU vorgesehen“ beschreibt einen gesetzlichen Anordnungsgrund, wenn die genannten Voraussetzungen feststehen. „Einzelfall“ bedeutet, dass zusätzliche Tatsachen geprüft werden müssen. „Normalerweise keine MPU“ gilt nur ohne weitere Auffälligkeiten. Maßgeblich sind die gesamte Akte und die Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde. Eine Ordnungswidrigkeit, ein Fahrverbot oder eine Straftat ist nicht automatisch dasselbe wie eine MPU.
MPU vorgesehen
Alkohol: 1,6 Promille oder mehr
Wer ein Fahrzeug im Straßenverkehr mit mindestens 1,6 ‰ Blutalkohol oder 0,8 mg/l Atemalkohol führt, muss nach § 13 FeV grundsätzlich ein MPU-Gutachten vorlegen. Das gilt auch für eine erstmalige Fahrt.
Alkohol: wiederholte Fahrten unter Einfluss
Bei wiederholten Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss ordnet die Behörde eine MPU an. Reine Verstöße gegen das Alkoholverbot für Fahranfänger nach § 24c StVG zählen für diesen Wiederholungsgrund nicht mit.
Cannabis: wiederholte relevante Fahrten
Bei zwei oder mehr nach aktuellem Recht relevanten Zuwiderhandlungen unter Cannabiseinfluss sieht § 13a FeV eine MPU vor. Beispiel: zwei Fahrten mit jeweils mindestens 3,5 ng/ml THC im Blutserum. Frühere Fälle unterhalb des heutigen Grenzwerts müssen gesondert bewertet werden; reine §-24c-Verstöße zählen für diesen Wiederholungsgrund nicht.
Acht Punkte im Fahreignungsregister (FAER)
Bei acht oder mehr Punkten wird die Fahrerlaubnis nach § 4 StVG entzogen, sofern die gesetzlichen Verfahrensvoraussetzungen erfüllt sind. Eine neue Fahrerlaubnis kann frühestens nach sechs Monaten erteilt werden. Zum Nachweis der wiederhergestellten Fahreignung verlangt die Behörde bei der Neuerteilung in der Regel ein Gutachten einer anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung, also eine MPU.
Kokain, Crystal Meth, Heroin und andere Betäubungsmittel
Bereits die nachgewiesene Einnahme solcher Betäubungsmittel kann die Fahreignung ausschließen – auch ohne Fahrt unter Drogeneinfluss. Wird die Fahrerlaubnis deshalb entzogen, ist bei einem Antrag auf Neuerteilung nach § 14 FeV eine MPU anzuordnen. Bei einer Fahrt unter Drogeneinfluss können außerdem Straf- oder Bußgeldfolgen und ein gesondertes Fahrerlaubnisverfahren folgen. Eine MPU wird nicht allein durch den Drogennamen automatisch ausgelöst.
Weitere Anordnungsgründe
Eine MPU kann gesetzlich geboten sein, wenn Tatsachen Alkohol- oder Cannabismissbrauch nahelegen, eine entsprechende Fahrerlaubnisentziehung vorlag oder zu klären ist, ob Missbrauch oder Abhängigkeit fortbesteht. Bei anderen Betäubungsmitteln gelten die eigenständigen Regeln des § 14 FeV, etwa bei wiederholten Verstößen nach § 24a StVG.
Einzelfall: Zusätzliche Tatsachen zählen
Alkohol: 1,1 bis unter 1,6 Promille
Eine einzelne Fahrt löst nicht allein wegen dieses Werts automatisch eine MPU aus. Fehlen bei mindestens 1,1 ‰ aber trotz Alkoholisierung erkennbare Ausfallerscheinungen, kann das auf eine außergewöhnliche Alkoholgewöhnung hinweisen. Das Bundesverwaltungsgericht sieht darin einen Grund für die MPU-Anordnung. Auch andere konkrete Hinweise auf Alkoholmissbrauch können entscheidend sein.
Einmalige Cannabisfahrt ab 3,5 ng/ml
Der Grenzwert kann eine Ordnungswidrigkeit begründen, führt als erster Verstoß aber nicht automatisch zur MPU. Kommen konkrete Tatsachen hinzu, die Cannabismissbrauch nahelegen, kann eine MPU angeordnet werden. Ein THC-COOH-Wert allein ist keine starre gesetzliche MPU-Schwelle; seine Aussage hängt vom gesamten Befund und den Umständen ab.
Drogenfund ohne Fahrt
Auch wenn niemand unter Drogeneinfluss gefahren ist, kann der Fund von Kokain, Crystal Meth, Heroin oder anderen Betäubungsmitteln die Fahrerlaubnisbehörde beschäftigen. Bereits der widerrechtliche Besitz kann nach § 14 FeV ein ärztliches Gutachten rechtfertigen. Ergeben sich daraus Hinweise auf Einnahme oder Abhängigkeit, sind weitere Maßnahmen bis zur Entziehung möglich. Eine MPU kommt insbesondere nach einer drogenbedingten Entziehung bei der Neuerteilung oder zur Klärung fortbestehender Einnahme beziehungsweise Abhängigkeit in Betracht. Der bloße Fund führt nicht automatisch direkt zur MPU.
Bekannt gewordene Alkohol- oder Drogenabhängigkeit
Erhält die Fahrerlaubnisbehörde konkrete Hinweise auf eine Abhängigkeit, kann sie die Fahreignung auch ohne dokumentierte Fahrt unter Einfluss prüfen. Bei Verdacht auf Alkohol- oder Betäubungsmittelabhängigkeit ist nach §§ 13 und 14 FeV zunächst ein ärztliches Gutachten vorgesehen. Wird eine Abhängigkeit festgestellt, kann die Fahrerlaubnis entzogen werden. Eine MPU kann anschließend bei der Neuerteilung oder zur Klärung erforderlich sein, ob die Abhängigkeit nicht mehr besteht.
Illegales Straßenrennen oder andere erhebliche Delikte
Ein verbotenes Kraftfahrzeugrennen nach § 315d StGB kann schon als einzelnes erhebliches Delikt Zweifel an der Fahreignung begründen. Nach § 11 FeV kann die Behörde deshalb eine MPU verlangen, insbesondere bei hohem Risiko, aggressivem Verhalten oder wiederholten Verstößen. Eine strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis ist ebenfalls möglich. Ob eine MPU nötig ist, ergibt sich aus dem konkreten Sachverhalt und der behördlichen Fragestellung.
Normalerweise keine MPU allein wegen dieses Umstands
Einmalig 3,0 ng/ml THC im Blutserum
Für erwachsene Fahrerinnen und Fahrer außerhalb der Probezeit liegt 3,0 ng/ml unter dem Grenzwert von 3,5 ng/ml nach § 24a Abs. 1a StVG. Der Wert allein begründet normalerweise weder diesen Grenzwertverstoß noch eine MPU. Das gilt nicht bei weiteren Auffälligkeiten, etwa Fahrfehlern, einem Unfall, Mischkonsum oder konkreten Hinweisen auf Missbrauch. Für Fahranfänger und Personen unter 21 gelten besondere Regeln.
Erstmaliger einfacher Alkoholverstoß zwischen 0,5 und unter 1,1 Promille
Ohne Fahrfehler, Unfall oder zusätzliche Hinweise auf Alkoholmissbrauch führt ein erstmaliger Grenzwertverstoß nach § 24a StVG normalerweise nicht zur MPU. Bußgeld, Punkte oder Fahrverbot können trotzdem folgen. Unter 21 Jahren und in der Probezeit gelten strengere Regeln.
Wichtig: Die Werte beziehen sich auf unterschiedliche Messgrößen: THC in ng/ml Blutserum, Alkohol hier als Blutalkohol in Promille. Diese Übersicht ist eine erste Orientierung und ersetzt keine Prüfung des behördlichen Schreibens und der Ermittlungsakte.